Fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis - Wiederbeschaffungsaufwand ist die Grenze

Verkehrsrecht

Die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis ist auf den Betrag des sog. Wiederbeschaffungsaufwands begrenzt. Es besteht kein Anspruch auf Ersatz eines etwaigen merkantilen Minderwertes des Fahrzeuges ohne Durchführung der erforderlichen Reparatur. Der Ersatz eines merkantilen Minderwertes kommt aber nur in Betracht, soweit der Geschädigte grundsätzlich die Kosten für die tatsächliche oder jedenfalls fiktive Reparatur der beschädigten Sache geltend macht. Erhält der Geschädigte hingegen Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes, also in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes, ist der dem Geschädigten durch das schädigende Ereignis nach der Differenzhypothese entstandene Vermögensschaden demgegenüber bereits vollständig ausgeglichen, da er, wenn er die ihm weiterhin gehörende Sache veräußert, bei Zufluss des Wiederbeschaffungsaufwandes genauso steht, wie er auch ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte.


LG Aachen, 07.06.2013 - Az: 6 S 6/13

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