Ein Unfallgeschädigter kann -
fiktiv - die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes regelmäßig nur dann abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.
Ist unstreitig keine Reparatur des Pkw, der einen Totalschaden aufgewiesen hatte, erfolgt, so kann das Fahrzeug auch nicht mehr weitergenutzt werden. Im vorliegenden Fall wurde es zwischenzeitlich unrepariert veräußert.
Mangels erforderlicher Weiternutzung bzw. verkehrssicherer Reparatur konnte vorliegend nur der Wiederbeschaffungsaufwand unter Abzug des Restwertes verlangt werden