Unfall - Schadensersatz für verpasstes Fußballspiel?

Verkehrsrecht

Im vorliegenden Fall kam es zu einem Verkehrsunfall in dessen Folge der spätere Kläger ein Fußballspiel teilweise verpasste. Der Kläger verlangte u.a. aus diesem Grund Schadensersatz vom Schädiger. Mit diesem Ansinnen scheiterte er aber vor Gericht.

Es stand dem Kläger kein Anspruch aus abgetretenem Recht wegen des (angeblich) aufgrund des Unfallereignisses teilweise verpassten Fußballspiels zu. Dabei kann offenbleiben, ob das Verpassen des Fußballspiels grundsätzlich einen ersatzfähigen Schaden darstellt. Denn es fehlte vorliegend jedenfalls an einer Anspruchsgrundlage.

Nach dem Vortrag der Klägerseite befand sich der Kläger selbst nicht in dem streitgegenständlichen Fahrzeug und war selbst nicht Besucher des Fußballspiels. Ansprüche des Klägers kamen somit nur aus abgetretenem Recht infrage. Die Zeugen hatten demgemäß mögliche eigene Ansprüche und Ansprüche ihrer Söhne an den Kläger abgetreten. Diese Abtretung geht jedoch ins Leere, da den Zedenten keine Ansprüche gegen die Beklagte zustehen.

Ansprüche aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 VVG bestanden für die Zedenten nicht. Voraussetzung hierfür ist, dass bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt worden ist. In diesem Fall besteht für den Schädiger bzw. die dahinter stehende Haftpflichtversicherung die Pflicht, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Zedenten oder ihre Söhne sind jedoch vorliegend nicht verletzt worden. Die beschädigte Sache, nämlich das Kraftfahrzeug gehörte nicht den Zedenten sondern dem Kläger, so dass es insoweit ebenfalls an einer Rechtsgutsverletzung bei den Zedenten fehlte.

Ebenfalls bestanden keine Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 VVG. § 823 Abs. 1 BGB hat zur Voraussetzung, dass das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt worden ist. Keines dieser absoluten Rechte oder Rechtsgüter ist bei den Zedenten verletzt worden. Die Eintrittskarten für das Fußballspiel sind selbst in ihrer Substanz nicht beschädigt worden. Im Übrigen verbrieften die Karten lediglich das vertragliche Recht gegenüber dem Veranstalter, dem Fußballspiel als Zuschauer beizuwohnen und sind deshalb nicht als sonstiges Recht im Sinne des §§ 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. § 823 Abs. 1 BGB schützt nur absolute Rechte, nicht aber Forderungen.

Schließlich bestanden Ansprüche auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften der StVO. Zwar hatte der Versicherungsnehmer der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit Vorschriften der StVO verletzt. Jedoch fehlte es jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität für den geltend gemachten Schaden. Voraussetzung der Kausalität ist, dass der eingetretene Schaden vom Schutzzweck der Norm umfasst ist. Die Straßenverkehrsordnung soll Menschen wie Sachen vor Schäden im Straßenverkehr bewahren. Sie soll dagegen nicht davor schützen, aufgrund unfallbedingter Verzögerungen ein Fußballspiel zu verpassen.


AG Mönchengladbach, 26.05.2014 - Az: 10 C 88/14

ECLI:DE:AGMG1:2014:0526.10C88.14.00

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