Kein Schadensersatzanspruch des geschädigten Autofahrers nach einem von ihm provozierten Unfall

Verkehrsrecht

Provoziert ein Autofahrer einen Unfall, willigt er in die Beschädigung seines Fahrzeugs ein, so dass ihm mangels Rechtswidrigkeit der Beschädigung kein Schadensersatzanspruch zusteht.

Der Kläger, gelernter Karosseriebauer und Lackierer aus Gelsenkirchen, befuhr am späten Nachmittag des 28.11.2011 die Essener Straße in Bottrop mit einem Pkw Mercedes Benz, um an der Anschlussstelle zur A 42 auf die Autobahn aufzufahren. Vor einer für den Kläger grün zeigenden Fußgängerampel bremste er sein Fahrzeug ab. Dabei fuhr die erstbeklagte Fahrerin mit ihrem bei der zweibeklagten Versicherung haftpflichtversicherten Fahrzeug auf das Fahrzeug des Klägers auf. Der Kläger, der mit dem Fahrzeug bereits im September 2011 einen - danach reparierten - Vorschaden erlitten hatte, hat von den Beklagten Ersatz für den vom ihm auf ca. 10.500 € bezifferten Schaden aus dem Unfall vom 28.11.2011 verlangt.
Das Schadensersatzbegehren des Klägers ist erfolglos geblieben. Nach den Feststellungen des Gerichts ist den Beklagten der Nachweis gelungen, dass der Kläger den Unfall provoziert und damit in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe, so dass ihm kein Schadensersatzanspruch zustehe. Vom Vorliegen eines provozierten Unfalls sei der Senat aufgrund der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien überzeugt.
Bereits die Art des Unfalls und die anschließende Abrechnung der Schäden spreche für eine Unfallmanipulation. Eine Auffahrkonstellation werde häufig für provozierte Unfälle gewählt, weil sie gut beherrschbar und weitgehend ungefährlich sei. Zumeist führe sie zu einer „eindeutigen“ Haftung, weil ein Anscheinsbeweis für die Alleinhaftung des Auffahrenden spreche und eine Mitverursachung durch das vordere Fahrzeug selten in Betracht komme. Sie sei zudem wirtschaftlich interessant, weil sie regelmäßig zur Ermittlung hoher Reparaturkosten führe, die auch abgerechnet würden, während das beschädigte Fahrzeug dann in Eigenregie mit relativ geringem Aufwand instand gesetzt werde. So auch im Fall des Klägers, der Ersatz der sachverständigerseits ermittelte Reparaturkosten von ca. 9.500 € verlange und angebe, das Fahrzeug selbst repariert zu haben. Im Übrigen habe der Kläger dem Sachverständigen die oberflächliche Reparatur des Frontschadens verschwiegen, um eine für ihn ungünstige Schätzung des Wiederbeschaffungs- und Restwertes zu verhindern.
Typisch für manipulierte Unfalls sei zudem, dass der Kläger sein Fahrzeug wenige Monate vor dem Unfall erworben, mit ihm bereits einen Vorunfall erlitten und es dann nach dem Unfall weiterveräußert habe.
Weitere Details des Unfallhergangs ließen ebenfalls einen manipulierten Unfall erkennen. Er sei bei Dunkelheit geschehen und habe sich aufgrund eines Bremsmanövers vor einer für den Fahrzeugverkehr Grünlicht zeigenden Fußgängerampel ereignet. Hinzu komme, dass der Kläger am Unfallort, vor dem Landgericht und vor dem Senat den Unfallhergang jeweils unterschiedlich dargestellt habe. Seinen insoweit gemachten Angaben sei nicht zu folgen, weil sie widersprüchlich und teilweise nicht nachvollziehbar seien. Sie würden zudem durch die Aussagen der beklagten Autofahrerin und eines Zeugen widerlegt. Der Zeuge sei als Radfahrer auf die für ihn Rotlicht zeigende Fußgängerampel zugerollt und habe bestätigt, dass der Kläger plötzlich und grundlos vor der für den Fahrzeugverkehr Grünlicht zeigenden Ampel gebremst habe.


OLG Hamm, 11.03.2013 - Az: 6 U 167/12

Quelle: PM des OLG Hamm

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