Kreuzungsunfall und die Mithaftung des Wartepflichtigen

Verkehrsrecht

Im vorliegenden Fall kam es zu einem Kreuzungsunfall auf einer Fernverkehrsstrasse, weil ein Wartepflichtiger in die Kreuzung eingefahren war, obwohl sich ein vorfahrtberechtigtes Fahrzeug annäherte. Der Vorfahrtberechtigte verriss in der Folge im Zusammenhang mit einer objektiv nicht erforderlichen, aber subjektiv vertretbaren Abwehr- oder Ausweichreaktion das Lenkrad  und es kam zum Unfall.
Das Gericht setzte hier die Haftungsverteilung auf 75% zu 25% zulasten des Wartepflichtigen fest.


OLG Naumburg, 08.03.2012 - Az: 2 U 132/11

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Jürgen Uwe Martineck, Berlin