Vorerkrankung und Schmerzensgeld bei Unfall

Verkehrsrecht

Im vorliegenden Fall war zu einem Unfall zwischen einem Auto und einem Fahrradfahrer gekommen, in deren Folge der Radfahrer stationär behandelt werden musste, wobei auch eine Kniespiegelung erfolgte. Anschließend kam es aufgrund von Schmerzen und Beschwerden im Knie zu weiteren (teilweise stationären) Kniebehandlungen, dies sich über einen Zeitraum von drei Jahren erstreckten. Aufgrund der einhergehenden Probleme und der resultierenden eingeschränkten Fähigkeit zur Haushaltsführung verlangte der Radfahrer ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 EUR. Versicherung und Unfallverursacher lehnten dies ab, wobei zunächst eine Mitschuld verwiesen wurde (dieser Ansicht folgte das Gericht nicht und gab die alleinige Schuld dem Autofahrer). Der Einwand, dass die Knieverletzung nicht durch den Unfall verursacht wurde, hatte jedoch mehr Erfolg. So gaben die Beklagten an, dass eine unfallunabhängige degenerative Vorerkrankung des Kniegelenks vorlag und das geforderte Schmerzensgeld weit überhöht sei, da es sich nicht um einen Dauerschaden im Zusammenhang mit dem Unfall handelte. Nach Einholung von insgesamt drei Sachverständigengutachten kam das Gericht zur Überzeugung, dass es sich tatsächlich um eine unfallunabhängige Erkrankung handelte. Es war eine Behandlung drei Tagen unmittelbar nach dem Unfall erforderlich, um die Beschwerden aufzuklären wobei auch unfallunabhängige Kniebeschwerden mit operiert worden. Auch eine weitere dreitägige Krankenhausbehandlung konnte auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Nach diesen Behandlungen war der Kläger auch zu 15% in seiner Fähigkeit seinen eigenen Haushalt zu führen beeinträchtigt. Alle weiteren Behandlungen waren indes nicht auf den Unfall zurückzuführen. Daher wurde dem Radfahrer ein Schmerzensgeld von 2000 EUR zzgl. 150 EUR Schadensersatz zugesprochen.


LG Coburg, 30.04.2010 - Az: 13 O 214/07

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