Führt ein Verkehrsteilnehmer einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel durch und wird hierdurch ein
Unfall verursacht, so haftet der entspr. Verkehrsteilnehmer grundsätzlich allein für die Unfallfolgen.
Rechtsfolge dieses unzulässigen Fahrstreifenwechsels durch den Kläger ist, dass der
Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung gegen ihn und nicht mehr gegen die Beklagten spricht, da kein herkömmlicher Auffahrunfall vorliegt.
Dies entspricht der Rechtsprechung der für Verkehrsunfallsachen zuständigen beiden Senate des Kammergerichts (vgl. KG, 11.10.2001 - Az: 22 U 4787/00; KG, 12.12.2002 - Az: 12 U 162/01) und der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte.
Es entspricht ferner der langjährigen Rechtsprechung beider Senate des Kammergerichts (aaO., vgl. ferner: KG, 26.10.1992 - Az: 22 U 2110/89; KG, 14.01.1991 - Az: 12 U 7816/89), dass im Falle eines unzulässigen Fahrstreifenwechsels der Fahrstreifenwechsler grundsätzlich für die Folgen des Verkehrsunfalls allein haftet.
Eine Mithaftung kommt erst dann in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des Auffahrenden belegen (z.B. Unachtsamkeit).
Der Umstand alleine, dass der Unfall für den Auffahrenden nicht unabwendbar im Sinne von
§ 7 Abs. 2 StVG a.F. war, begründet zu dessen Lasten keine Mithaftung.
Ein Verkehrsteilnehmer hat gemäß § 7 Abs. 5 StVO die höchstmögliche Sorgfalt zu beachten. Danach ist ein Fahrstreifenwechsel nur zulässig, wenn nicht einmal eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten ist.
Dieser hohe Sorgfaltsmaßstab gebietet es, die
Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Auffahrenden bei einem auf einen unzulässigen Fahrstreifenwechsel zurückzuführenden Verkehrsunfall nicht zu berücksichtigen.
Da der Kläger vorliegend keine Umstände nachgewiesen hat, die ein Mitverschulden des Beklagten rechtfertigen, verblieb es dabei, dass er den gesamten Schaden des Unfalles alleine zu tragen hatte.