Fahrzeugführer können nicht zur Kostenerstattung für die Bergung und Entsorgung von verendeten Wildtieren herangezogen wurden, die nach einer
Kollision mit dem Fahrzeug im Seitenraum von Bundes- und Landesstraßen liegen geblieben waren.
Es besteht nämlich keine unverzügliche Reinigungspflicht des Fahrzeugführers, weil das verendete Wild noch eine Sache des Jagdrechts darstellt, die sich der zuständige Jagdausübungsberechtigte nach § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes aneignen darf. Die unverzügliche Straßenreinigungspflicht nach § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes bzw. § 17 des Niedersächsischen Straßengesetzes, auf die ein Kostenerstattungsanspruch gestützt werden sollte, entsteht jedoch unmittelbar kraft Gesetzes und ist nicht aufschiebend bedingt von der Willensentscheidung des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten abhängig, auf die Aneignung des Unfallwildes zu verzichten. Deshalb stellten die Vorschriften zur Straßenreinigung keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Kostenpflicht der von einem Wildunfall betroffenen Autofahrer dar.