Fehler bei der Durchführung der Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO

Verkehrsrecht

Ein Fahrzeugkäufer kann aufgrund einer fehlerhaften Kfz-Hauptuntersuchung gemäß § 29 StVZO keine Ersatzansprüche gegen das Land aufgrund einer Amtspflichtverletzung herleiten. Selbst bei unterstellter Fehlbegutachtung im Rahmen der nach § 29 StVZO durchzuführenden Hauptuntersuchung an dem fraglichen Fahrzeug kann ein späterer Käufer hieraus keinen Ersatzanspruch nach § 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG ableiten.

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