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Frühere Ableistung eines allgemeinen Aufbauseminars schützt nicht vor besonderen Aufbauseminar
Verkehrsrecht
Im Verhältnis zwischen einem früheren allgemeinen Aufbauseminar und einem späteren besonderen Seminar für alkohol- oder drogenauffällige Kraftfahrer kann das allgemeine frühere Seminar nicht das spätere besondere ersetzen, so dass nur eine Verwarnung zu erteilen wäre.
§ 4 III S.1 Nr.2 S.2 StVG steht der Anordnung des besonderen Aufbauseminars nicht entgegen. Zwar belastet die Teilnahme an einem erneuten Aufbauseminar den Betroffenen finanziell und zeitlich stärker als eine Verwarnung.
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