Schadensersatzanspruch der Gemeinde aus Gefährdungshaftung für Kosten der Beseitigung von Ölspuren

Verkehrsrecht

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht der betroffenen Gemeinden von den beklagten Haltern und Haftpflichtversicherern der beteiligten Kraftfahrzeuge Ersatz der Kosten für die Beseitigung von Ölspuren. Beim Betrieb von Traktoren trat Hydrauliköl aus, das die Fahrbahn öffentlicher Gemeindestraßen verschmutzte. Die für die öffentliche Sicherheit verantwortlichen Gemeinden beauftragten ein privates Unternehmen, die Ölspuren zu beseitigen. Das Unternehmen reinigte die Straße im so genannten Nassreinigungsverfahren und berechnete für die ausgeführten Arbeiten jeweils ca. 3.000 €. Die Gemeinden traten etwaige Schadensersatzansprüche gegen Halter und Haftpflichtversicherer an die Klägerin ab. Die Vorinstanzen haben im Hinblick auf die Möglichkeit der öffentlich rechtlichen Kostenerstattung einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 BGB verneint. Die Revisionen der Klägerin führten zur Aufhebung der Berufungsurteile und Zurückverweisung der Sachen an das Berufungsgericht.

Der u.a. für Fragen der Straßenverkehrshaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hält grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch der Gemeinden wegen Verletzung ihres Eigentums an der Straße gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB für gegeben. Der öffentlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch für den geschädigten Eigentümer der Straße stehen nebeneinander und erfüllen unterschiedliche Zwecke. Die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Kostenerstattung betreffen den Ausgleich von Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren und zur Beseitigung der Folgen von Feuer, Unglücksfällen und bei öffentlichen Notständen. Diese Maßnahmen können, müssen aber nicht zur Behebung eines mit dem Unglücksfall verbundenen Eigentumschadens der Gemeinde führen. Hingegen dient der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch dem Ziel, den Zustand wiederherzustellen, der wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne Schadensereignis entspricht.


BGH, 28.06.2011 - Az: VI ZR 184/10 und VI ZR 191/10

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