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Ein tieffliegender Kanaldeckel

Verkehrsrecht

Zur Frage der Haftung von Straßenbehörden bei Schäden durch einen auf die Fahrbahn geschleuderten Kanaldeckel

Kurzfassung:

Die Klage einer Pkw-Fahrerin, deren Fahrzeug von Teilen eines aus seiner Auflage gehobenen und auf die Fahrbahn geschleuderten Kanaldeckels getroffen wurde, gegen die Straßenbaubehörde wurde abgewiesen. Der Klägerin gelang der Nachweis nicht, dass der Kanaldeckel vor dem Unfall bereits schadhaft war und die Beklagte dies hätte erkennen können.

Sachverhalt:

Die Klägerin behauptete, der von einem vor ihr fahrenden LKW hoch geschleuderte Kanaldeckel sei schon 3 Tage vor dem Unfallereignis schadhaft gewesen. Die Straßenbaubehörde sei ihren Kontrollpflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Wenn der Kanaldeckel nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung stehe, gehe dies zu Lasten der Beklagten, da sie den Kanaldeckel hätte aufbewahren müssen. In einem weiteren Verfahren nahm die Pkw-Fahrerin den Führer des vor ihr fahrenden Lkw wegen des gleichen Unfalls ebenfalls auf die Summe von etwa 3.500 € in Anspruch. Die Straßenbaubehörde trug vor, dass 3 Tage vor dem Unfall ein motorisierter Straßenwärter den Streckenabschnitt kontrolliert habe. Es seien keine Auffälligkeiten festgestellt worden. Der Kanaldeckel bzw. dessen Überreste seien bei der Beklagten nicht mehr vorhanden. Sie habe dem Rechtsanwalt der Klägerin 6 Monate nach dem Unfall angeboten, den noch vorhandenen Metallring der Kanalabdeckung in Augenschein zu nehmen. Daraufhin habe die Pkw-Fahrerin überhaupt nicht reagiert.

Gerichtsentscheidung:

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, da es keine Pflichtverletzung der Straßenbaubehörde erkennen konnte. Das Gericht stellte einerseits eine Pflicht der Beklagten zur Herbeiführung und Erhaltung eines hinreichend sicheren Straßenzustandes fest. Andererseits wies es darauf hin, dass deswegen keine lückenlose und andauernde Kontrolle des gesamten Straßennetzes zu jedem denkbaren Zeitpunkt erwartet werden kann. Die Straßenbaubehörden führten regelmäßige und geeignete Kontrollen in zumutbaren Zeitabschnitten durch. Die letzte fand 3 Tage vor dem Unfall statt. Zu Auffälligkeiten kam es dabei nicht. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass es überhaupt wegen eines Defekts des Deckels zu dem Unfall gekommen ist. Es hielt auch Manipulationen des Deckels durch Dritte oder ein Ereignis erst unmittelbar vor dem Unfall als Unfallursache für möglich. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Deckel bei der letzten Kontrolle 3 Tage vor dem Unfall schadhaft gewesen ist. Auch sah das Gericht keine Pflicht der Beklagten, die Reste des Kanaldeckels über 3 Jahre nach dem Unfall noch aufzubewahren. Die Straßenbaubehörden hatten der Klägerin 6 Monate nach dem Unfall die in Augenscheinnahme der Reste des Kanaldeckels angeboten. Daraufhin war keine Reaktion erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts besteht eine zeitlich unbegrenzte Aufbewahrungspflicht eines Beweisgegenstandes nicht. Deswegen war das Gericht der Ansicht, dass die Klägerin ihre Behauptung, die Beklagte sei verpflichtet gewesen die Straße bzw. den Kanaldeckel genauer zu kontrollieren, beweisen muss. Diesen Beweis konnte die Klägerin mit den vorhandenen Beweismitteln nicht führen. Daher wies das Gericht die Klage ab.

Fazit:

Wer ein Beweismittel benötigt, muss sich rechtzeitig um eine Aufbewahrung oder Begutachtung kümmern und darf sich nicht darauf verlassen, dass dieses ein anderer aufbewahren muss.


LG Coburg, 09.04.2010 - Az: 14 O 822/09

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