Nach
§ 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. sind auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahndeten und erst nach diesem Termin im
Fahreignungsregister gespeichert worden sind, die Neuregelungen des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 anzuwenden. Desgleichen trifft zu, dass zu diesen Neuregelungen auch das nunmehr in
§ 4 Abs. 2 Satz 3 gesetzlich eindeutig fixierte
Tattagprinzip - zuweilen auch missverständlich als kombiniertes Tattag- und Rechtskraftprinzip bezeichnet - gehört. Für die hier in Rede stehende Frage, auf welcher Tatsachengrundlage bzw. unter Zugrundelegung welcher zeitlichen Abfolge die Umrechnung "alter" in "neue" Punkte zu erfolgen hat, ist indessen in § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. eine hiervon abweichende Sonderregelung getroffen worden. Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind Personen, zu denen bis zum Ablauf des 30. April 2014 eine oder mehrere Entscheidungen im - vormals so bezeichneten - Verkehrszentralregister gespeichert worden sind, nach der Tabelle zu § 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG n.F. in das (neue) Fahreignungs-Bewertungssystem einzuordnen. § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG n.F. bestimmt, dass die aufgrund dieser Einordnung am 1. Mai 2014 erreichte Stufe für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrundegelegt wird. Aus diesen - in der Gegenüberstellung mit § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. spezielleren - Bestimmungen folgt mit hinlänglicher Klarheit, dass - wiederum von noch zu erörternden Ausnahmen abgesehen - für die Umrechnung des vormaligen Punktestandes in Punkte nach dem neuen Fahreignungs-Bewertungssystem auf die bei Ablauf des 30. April 2014 eingetragenen Punkte abzustellen ist.
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