Ergreifung von Maßnahmen nach § 4 V S.1 StVG

Verkehrsrecht

Bei der Ergreifung der Maßnahmen nach § 4 V S.1 StVG und bei der Punktereduzierung nach § 4 VI StVG hat die Behörde nur die Entscheidungen heranzuziehen, die rechtskräftig sind.


VGH Bayern, 08.06.2015 - Az: 11 CS 15.718

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