Verwarnung bei erneutem Verkehrsverstoß nach Übertragung des früheren Punktestandes in die zweite Stufe

Verkehrsrecht

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem seither geltenden Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben.

Eine Reduzierung des Punktestandes nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist nur bei einem erstmaligen Erzielen einer Maßnahmenstufe nach dem Fahreignungs-Bewertungssystems durchzuführen.

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