Das
Punktesystem im Fahreignungsregister hat seine Rechtsgrundlage in
§ 4 StVG. Wenn die dort geregelten Voraussetzungen vorliegen, müssen Punkte eingetragen werden. Die Verwaltungsbehörden haben also insoweit keinen Ermessensspielraum. Die Konsequenzen, die sich aus der Eintragung von Punkten ergeben, richten sich nach dem Punktestand.
Bei einem Punktestand von 8 Punkten oder darüber
entzieht die Fahrerlaubnisbehörde die
Fahrerlaubnis automatisch. Eine neue Fahrerlaubnis kann dann frühestens nach sechs Monaten und i. d. R. nach einer
medizinisch psychologische Begutachtung (MPU) erteilt werden.
Ein Punkteabzug durch den Besuch eines Aufbauseminars oder die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich.
Ansonsten verjähren die Punkte nach einer gewissen Zeit und zwar nach 2,5 Jahren bei
Ordnungswidrigkeiten mit einem Punkt, nach 5 Jahren bei Ordnungswidrigkeiten mit zwei Punkten und bei Straftaten mit zwei Punkten sowie nach 10 Jahren bei Straftaten mit drei Punkten.
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