Im vorliegenden Fall war ein Fahrzeug von einem gebührenpflichtigen
Kundenparkplatz abgeschleppt worden, weil die zulässige Parkhöchstdauer überschritten wurde. Im Gegensatz zum unbefugten Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Privatgrundstück stellt allein die Überschreitung der zulässigen Parkhöchstdauer gerade keine verbotene Eigenmacht dar, derer sich der unmittelbare Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug
abschleppen lässt. Somit besteht ein Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten weder aus §§ 638, 377, 679 BGB noch aus Besitzstörung.