Nach vorherrschender Auffassung ist
§ 8 Abs. 1 StVO auf
Parkplätzen grundsätzlich unmittelbar oder jedenfalls analog anwendbar, wenn die angelegten Fahrspuren (eindeutig) Straßencharakter haben. Wann diese Voraussetzung erfüllt ist, wird im Einzelnen unterschiedlich beurteilt und überwiegend vom Vorhandensein typischer baulicher Merkmale einer Straße abhängig gemacht.
Im fließenden Verkehr werden Vorfahrtsregeln eingesetzt, um die Leichtigkeit des Verkehrs zu fördern. Für die regelmäßige Anwendung von § 8 Abs. 1 StVO auch auf Parkplätzen könnte sprechen, dass die Leichtigkeit des Verkehrs - gerade auf Großparkplätzen mit hohem Verkehrsaufkommen - an ihre Grenzen stoßen kann, wenn anstelle fester Vorfahrtsregeln nur Rücksichtnahme- und Verständigungspflichten gelten. Allerdings steht auf dem Parkplatz nicht das zügige Vorankommen des Verkehrs im Vordergrund, sondern das Bemühen, den verfügbaren Platz möglichst effizient für das Parken zu nutzen und den Verkehr unter Berücksichtigung auch der Fußgängerströme und Ladevorgänge möglichst gefahrlos zu ordnen. Dabei ist insbesondere den spezifischen Gefahren des Such- und Rangierverkehrs sowie der Begegnung von Fahrzeugen und Personen Rechnung zu tragen. Dem entspricht es, die Pflichten der Verkehrsteilnehmer untereinander grundsätzlich nach
§ 1 Abs. 2 StVO anzunähern und § 8 Abs. 1 StVO nur anzuwenden, wenn die Fahrbahnen so eindeutig Straßencharakter haben, dass die Funktion des § 8 Abs. 1 StVO, nämlich die Schaffung und Aufrechterhaltung eines (quasi) fließenden Verkehrs, deutlich im Vordergrund steht.
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