Im vorliegenden Fall war es auf einer Kreuzung eines öffentliche
Parkplatzes zu einer
Kollision gekommen da ein Fahrer die Vorfahrt des von rechts kommenden Fahrzeugs missachtete. Strittig war die Haftungsverteilung.
Das Gericht führte aus, dass der
Vorfahrtsberechtigte auf einem Parkplatz nicht darauf vertrauen kann, dass die Vorfahrtsregelungen beachtet werden. Der Verkehr auf Parkplätzen dient dem Aufsuchen und vorübergehenden Abstellen von Kraftfahrzeugen und daher ist die Aufmerksamkeit der Benutzer in erster Linie auf die Parkplatzsuche und vorsichtiges Ein- und Ausparken, nicht aber auf ein möglichst zügiges Vorankommen ausgerichtet. Dies schließt jedoch unabhängig von der Frage, ob den Fahrspuren Straßencharakter zukommt, eine zumindest mittelbare Geltung der Vorfahrtsregel "rechts vor links" nicht aus. Zudem gilt die Vorfahrtsregel nicht uneingeschränkt.
Letztendlich setzte das Gericht aus diesen Gründen eine Haftungsquote von 70% für den die Vorfahrt missachtenden Fahrer fest.