Der Erlass eines solchen Verbotes ist ein Verwaltungsakt in Form der Allgemeinverfügung. Aufgrund der sog. Tatbestandswirkung von Verwaltungsakten ist es dem (Verkehrsstraf-)gericht versagt, das Verbot in vollem Unfang auf seine materielle Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Danach dürfen Rechtswirkungen eines Verwaltungsaktes von einem Gericht, das zu seiner Überprüfung nicht berufen ist, nur dann unbeachtet gelassen werden, wenn er nichtig und damit unwirksam ist (§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG NW). Insbesondere ein sog. gesetzloser Verwaltungsakt ist nicht bereits deshalb nichtig, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt.
Mit anderen Worten: In solchen Fällen ergibt sich für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ein Parkverbot, das zu beachten ist. Andernfalls droht ein - berechtigtes - Knöllchen.
OLG Hamm, 27.05.2014 - Az: 5 RBs 13/14
Ringo Jakulat, Dahlen
Heinz und Anja Hofmann, Meckenbeuren