Im zu entscheidenden Fall hatte ein Werttransporter widerrechtlich auf einem Behindertenparkplatz geparkt.
Der (spätere) Beklagte, der in Begleitung seiner behinderten Lebensgefährtin war, machte hiervon ein Foto, steckte hinter den Scheibenwischer einen Zettel mit der Aufschrift „Sie Parkplatzschwein“ und bezeichnete auch den aussteigenden Beifahrer als Parkplatzschwein.
Anschließend veröffentliche der Beklagte das Foto und einen Bericht unter der Rubrik „Parkplatzschwein“ auf einer Internetseite.
Der Beifahrer verlangte das Unterlassen der Bezeichnung als „Parkplatzschwein“ als Verunglimpfung und Schmähkritik und erhob Klage.
Die Klage scheiterte.Sofern ein Falschparker als Parkplatzschwein bezeichnet wird, so stellt dies keine Beleidigung dar. Es besteht daher auch kein Anspruch auf Unterlassen der Äußerung.
Der Begriff Schwein wurde im Sinne von „rücksichtslos, nur im eigenen Interesse handelnd“ genutzt und nicht im Sinne von schmutzig oder stinkend.
Zudem wurde der Beifahrer konkret beim Falschparken und in Anwesenheit der behinderten Lebensgefährtin tituliert. Diese Umstände waren zu berücksichtigen.
Es besteht auch keine Wiederholungsgefahr, da die Bezeichnung auf der Internetseite geändert wurde davon auszugehen ist, dass sich der Beifahrer zukünftig an die
Straßenverkehrsordnung halten werde und somit auch keinen Anlass zu weiteren Titulierungen geben wird.