Parken auf Behindertenparkplatz - Ausweiskopie reicht nicht!

Verkehrsrecht

Vorliegend hatte ein Autofahrer, der mit einem Schwerbehinderten unterwegs war, sein Fahrzeug auf einem Schwerbehindertenparkplatz geparkt und im Fahrzeug die Kopie des Schwerbehindertenausweises ausgelegt. Das Fahrzeug wurde trotzdem abgeschleppt, die Kosten i.H.v. 51,17 zzgl. Verwaltungsgebühren i.H.v. 74,00 waren nun streitig.
Schließlich sei der Beifahrer ja im Besitz eines Schwerbehindertenparkausweises gewesen und man könne nicht gleich unterstellen, das beim Verwenden einer Kopie eine Straftat beabsichtigt gewesen sei. Der Beifahrer wollte seine Ausweisdokumente lediglich schonen und habe deshalb eine Kopie verwendet.
Vor Gericht scheiterte dieser Einwand jedoch. Sowohl das Abschleppen als auch der Gebührenbescheid waren nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Damit ein Parkberechtigter einen Schwerbehindertenparkplatz benutzen kann muss er einen Parkausweis gut sichtbar auslegen (§ 42 Abs. 4 Ziffer 2 Satz 2 StVO). Vorliegend wurde unstreitig eine Kopie verwendet. Diese erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen aber gerade nicht. Der Ausweis muss im Original ausgelegt werden, um Missbrauch auszuschließen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Einschreitens. Unerheblich ist hierbei wem der Ausweis gehört und warum er nicht ordnungsgemäß verwendet wurde. Es ist Sache des Fahrers sicherzustellen, dass die erforderlichen Dokumente ordnungsgemäß ausgelegt werden.
Die Konsequenz: Das Fahrzeug parkte unberechtigt, und durfte entfernt werden, da dies nicht unverhältnismäßig war. Der Aufenthaltsort war unbekannt und eine weitere Nachforschung aufgrund des ungewissen Ausgangs nicht erforderlich. Der Gebührenbescheid war somit rechtmäßig ergangen.


VG Düsseldorf, 15.03.2011 - Az: 14 K 504/11

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