Grundlage für die Annahme eines nachweislichen
Drogenkonsums, der für eine
Gutachtenanordnung nach
§ 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV erforderlich ist, können auch die Angaben des Betroffenen sein. Ausdrückliche Feststellungen zum Drogenkonsum in einem Sachverständigengutachten oder einer Gerichtsentscheidung sind dafür nicht notwendig.
Hat der Betroffene früher regelmäßig Cannabis konsumiert, ist die MPU-Anordnung grundsätzlich notwendig, um zu klären, ob es bei ihm zu dem für eine positive Verkehrsverhaltensprognose erforderlichen stabilen Einstellungswandel gekommen ist. Eine feste Frist für die Berücksichtigung länger zurückliegenden Konsums gibt es nicht.
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