Hat das Strafgericht eine
Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter
Alkoholeinfluss entzogen und beantragt der Betroffene die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist, muss die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung eine
medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) anordnen.
Unabhängig davon ist eine solche Anordnung auch geboten, wenn bei der Trunkenheitsfahrt die Blutalkoholkonzentration knapp unter 1,6 Promille lag und deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung bestanden, wie etwa das Fehlen jeglicher Ausfallerscheinungen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.