Ein Kläger, der allein unter Hinweis auf Presseberichte und ohne Sachvortrag zum Benzinverbrauch geltend macht, er müsse davon ausgehen, dass der Motor seines - aus dem VW-Konzern stammenden - Fahrzeugs von Manipulationen betroffen sei, weil auch bei etlichen anderen Benzinmotoren Unregelmäßigkeiten beim Kohlendioxidausstoß und damit auch beim Kraftstoffverbrauch festgestellt worden seien, und der hierzu ein Sachverständigengutachten anbietet, legt weder einen
Sachmangel noch einen konkreten Mangelverdacht hinreichend dar.
Für die Wissenszurechnung im Konzern kommt es auf die konkrete Ausgestaltung der Arbeitsteilung und die Ausübung von Leitungsmacht sowie darauf an, bei welcher der Gesellschaften das behauptete Wissen vorhanden ist. Ohne Vortrag dazu kann nicht beurteilt werden, wie der Informationsaustausch innerhalb des Konzerns zu organisieren ist und ob unter dem Gesichtspunkt eines diesbezüglichen Organisationsverschuldens eine Wissenszurechnung in Betracht kommt.
Allein der Umstand, dass es bei anderen Konzerngesellschaften zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der
Leasingnehmer habe berechtigterweise das Vertrauen in die zum Konzern gehörende Leasinggeberin als seine Vertragspartnerin derart verloren, dass er mit Erfolg außerordentlich kündigen oder anfechten könne.