Handyverbot beim Autofahren

Verkehrsrecht

Am 22.9.14 fuhr eine 55-jährige Münchnerin mit ihrem PKW BMW auf der Leopoldstraße in München stadteinwärts. Es herrschte stockender Verkehr. Im Gegenverkehr kam ein Polizeiwagen mit zwei Polizeibeamten vorbei. Diese sahen, dass die Fahrerin ein Mobiltelefon benutzte. Sie hielt es in der linken Hand am linken Ohr und man konnte sehen, dass sie mit dem Mund Sprechbewegungen machte. Die Fahrerin schaute kurz zu den Polizeibeamten und nahm das Handy ruckartig nach unten. Die Polizisten wendeten und fuhren der Frau hinterher. Als das Polizeifahrzeug den BMW eingeholt hatte und sich auf der linken Spur neben der BMW Fahrerin befand, sahen die Polizeibeamten, dass die BMW Fahrerin beim Fahren wieder mit dem Handy telefonierte.

Die Polizei erstattete Anzeige wegen einer Ordnungswidrigkeit des verbotswidrigen Benutzens eines Mobil- oder Autotelefons.

Nach Nr. 246.1 des Bußgeldkatalogs "Telefonieren am Steuer während der Fahrt oder bei Stopp mit laufendem Motor ohne Benutzung einer Freisprechanlage" wird bei der verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons bei dem Führen eines Kraftfahrzeugs ein Regelbußgeld von 60 Euro fällig. Es wird dafür 1 Punkt im Verkehrszentralregister eingetragen.

Gegen die BMW Fahrerin erging ein Bußgeldbescheid über 60 Euro zuzüglich Gebühren und Auslagen in Höhe von 28 Euro.

Die Betroffene legte dagegen Einspruch ein mit der Behauptung, sie habe kein Handy angehabt und der Akku sei leer gewesen.

In der Verhandlung vor dem Amtsgericht München machte sie keine Angaben. Sie brachte jedoch ihre Freundin zur Verhandlung mit, die als Zeugin aussagte, dass sie mit der Betroffenen im Auto unterwegs gewesen sei, jedoch aus dem PKW ausgestiegen sei, um mit ihrem Hund ein paar Schritte zu gehen. Während dieser Zeit sei ihre Freundin mit dem BMW kaum vorwärts gekommen. Als sie zu Fuß unterwegs war, sei ihr nicht aufgefallen, dass ihre Freundin das Handy benutzt habe. Der zuständige Richter glaubte den beiden Polizeibeamten, die ihre Beobachtungen detailgenau schilderten. Der Auszug aus dem Verkehrszentralregister der Betroffenen zeigt, dass die Betroffene bereits im August 2009 an zwei verschiedenen Tagen gegen das Handyverbot beim Fahren verstoßen hat. Dafür hat sie aufgrund des damals geltenden Bußgeldkatalogs jeweils eine Geldbuße von 40 Euro und 1 Punkt erhalten.

Der Richter verurteilte die BMW Fahrerin zu der Geldbuße von 60 Euro.
Die Fahrerin legte dagegen Rechtsbeschwerde ein, hat sie jedoch wieder zurückgenommen.


AG München, 15.04.2015 - Az: 912 OWi 416 Js 101706/15

Quelle: PM des AG München

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