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Handyverstoß bei typischer Handbewegung?
Verkehrsrecht
Im vorliegenden Fall hatte ein Polizeibeamter beobachtet, wie der Betroffene die für die Nutzung eines Mobiltelefons typische Handbewegung zu seinem Ohr hin machte und auch gesehen, wie der Betroffene die Hand wieder vom Ohr und in Richtung Mittelkonsole/Armaturenbrett bewegt hat. Offensichtlich hatte der Betroffene in diesem Moment die uniformierten Polizeibeamten wahrgenommen und wollte durch das Weglegen des Mobiltelefons dessen vorangegangene Nutzung vertuschen, so der Beamte.
Nachdem der Betroffene zunächst wegen eines Handyverstoß nach § 23 I a StVO verurteilt wurde, war die Rechtsbeschwerde erfolgreich:
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