Der Betroffene bzw. sein Verteidiger haben keinen Anspruch auf Überlassung der Messdatei zu einer
Geschwindigkeitsmessung.
Einem solchen Anspruch stehen Datenschutzaspekte entgegen, eine solche Überlassung verletzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der anderen erfassten Verkehrsteilnehmer.
Einzig im Rahmen der Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist die Messdatei zur Verfügung zu stellen.