Bei einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass sie vorsätzlich erfolgt ist, sofern ein Betroffener die Anordnung der Beschränkung wahrgenommen hat.
Liegt der Regelfall eines
Fahrverbotes nach
§ 4 BKatV vor, so bedarf es für eine Ausnahme von der Regel nachvollziehbarer Feststellungen über deren Gründe.