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Token-Datei sowie das Passwort sind bei Poliscan-Speed-Messungen herauszugeben
Verkehrsrecht
Zwar ist schon die den Betroffenen betreffende Messdatei nicht Aktenbestandteil. Da sie jedoch Grundlage und originäres, unveränderliches Beweismittel der
Geschwindigkeitsmessung ist, ist sie rechtzeitig vor dem Prozess einem Betroffenen auf dessen Wunsch hin zugänglich zu machen (OLG Oldenburg, 06.05.2015 - Az:
2 Ss (OWi) 65/15).
Dementsprechend hat die Bußgeldstelle dem Verteidiger des Betroffenen hier sogar nicht nur die ihn betreffende Messdatei übermittelt, sondern die gesamte Messserie.
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