Eine Verweigerung der Mitwirkung an der Aufklärung eines
Geschwindigkeitsverstoßes kann nicht angenommen werden, wenn der Betroffene erklärt, anhand eines ihm vorgelegten Messfotos, den Fahrer nicht erkennen zu können und zugleich
Akteneinsicht beantragt. Vorliegend war die anwaltlich beantragte Akteneinsicht als eine mögliche und zudem auch ohne größeren Aufwand zumutbare und angemessene Aufklärungsmaßnahme zur Feststellung des verantwortlichen
Kraftfahrzeugführers.