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Beharrlich ein wenig zu schnell kann zum Fahrverbot führen

Verkehrsrecht

Im zu entscheidenden Fall verurteile das AG München einen 53-jährigen Geschäftsführer aus Forstern wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 Stundenkilometer zu einer Geldbuße von 160 €. Außerdem erhielt der ein Fahrverbot von einem Monat.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Mann fuhr am 27.12.2015 und 22.31 Uhr in dem Petueltunnel in München auf Höhe der Ausfahrt Schwabing West mit seinem PKW BMW auf der linken Spur. Er überschritt die dabei zulässige Geschwindigkeit um 22 Stundenkilometer.

Vor Gericht machte er keine Angaben. Er wurde jedoch durch ein bei der Messung gefertigtes Lichtbild und die Polizeibeamtin, die die Messung durchgeführt hat, überführt.

Zur Höhe der Strafe führte das Gericht aus:

Der Bußgeldkatalog sieht in Ziff. 11. 3. 4 der Bußgeldkatalogverordnung für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 22 Stundenkilometern innerhalb geschlossener Ortschaften eine Regelgeldbuße von 80 € vor.

Da die Bußgeldkatalogverordnung Vorahndungen nicht berücksichtigt, war der Regelsatz in Anbetracht der festgestellten mannigfachen Vorahndungen des Betroffenen angemessen zu erhöhen, wobei dem Gericht eine Verdoppelung des Regelsatzes gerechtfertigt erschien. Neben der Geldbuße ist zur Einwirkung auf den Betroffenen ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme geboten.

Der Betroffene wurde in den letzten 4 Jahren in insgesamt 8 Fällen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen zwischen 21 und 46 Stundenkilometern verurteilt. Außerdem wurde er wegen Fahrens trotz Fahrverbots zu einer Geldstrafe verurteilt, bereits fünfmal wurde gegen ihn ein Monat Fahrverbot ausgesprochen.

Das Gericht folgerte daraus, dass es dem Betroffenen an der für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlichen rechtstreuen Gesinnung und an der notwendigen Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt.

Allein durch die Erhöhung des Bußgeldes könne der mit dem Fahrverbot angestrebte erzieherische Effekt und die notwendige Warnwirkung für die Zukunft bei dem Betroffenen nicht erreicht werden.

Nach der Bußgeldverordnung liegt eine beharrliche Pflichtverletzung in der Regel erst dann vor, wenn gegen den Fahrer im letzten Jahr bereits wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 Stundenkilometern eine Geldbuße verhängt worden ist und die neue Geschwindigkeitsüberschreitung wieder mindestens 26 Stundenkilometer beträgt.

Daneben kann ein Fahrverbot aber auch dann angeordnet werden, wenn eine beharrliche Pflichtverletzung von ähnlich starkem Gewicht vorliegt.


AG München, 14.06.2016 - Az: 911 OWi 437 Js 150260/16

Quelle: PM des AG München

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