Die Geschwindigkeitskontrolle kurz vor dem Ortsausgang

Verkehrsrecht

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Verkehrsteilnehmer gegen eine Geldstrafe i.H.v. 100 Euro nebst 3 Punkten wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung gewehrt. Der Betroffene war innerorts mit 78 km/h unterwegs gewesen, die entsprechende Messung fand ca. 90 Meter vor dem Ortsausgangsschild statt. Der Verkehrsteilnehmer wand ein, die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden – Württemberg für die Sicherheitsarbeit der Polizei sei nicht beachtet worden. Schließlich besagt diese, Messungen dürfen nicht innerhalb von 150 Meter vor Aufhebung einer Beschränkung durchgeführt werden.

Das OLG folgte dieser Auffassung nicht, da die Vorschrift im Wortlaut etwas anders lautet:

„Geschwindigkeitsmessungen sollen grundsätzlich in einem Abstand von 150 m zu den jeweiligen beschränkenden Verkehrszeichen stattfinden. Davon kann bei gefährlichen Stellen (Unfallstellen, Gefahrenstellen) sowie im unmittelbaren Umfeld von Schulen, Kindergärten oder Baustellen abgewichen werden.“

Hier geht es also um den Abstand zu einem Verkehrszeichen, das den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung anzeigt (beispielsweise die Ortseingangstafel). Vor einem solchen Verkehrszeichen besteht aber keine Geschwindigkeitsbeschränkung. Der Abstand bezieht sich daher auf den Bereich nach dem Zeichen. Verkehrszeichen, die eine Geschwindigkeitsbeschränkung aufheben, sind überdies nicht von der Vorschrift erfasst.

Auch wenn Ortseingangs- und Ortsausgangstafel regelmäßig miteinander verbunden sind und somit die Messung weniger als 150 m vor der Ortseingangstafel und möglicherweise entgegen der Vorschrift erfolgt ist, war der Messstandort korrekt gewählt. Es kommt nämlich entscheidend auf die Fahrtrichtung des Betroffenen an. Daher musste die Ortseingangstafel nicht beachtet werden. Maßgeblich ist, ob die Messung nicht mit ausreichendem Abstand hinter dem fraglichen Verkehrszeichen erfolgt ist.

Die Folge: Bußgeld und Punkte blieben bestehen.


OLG Stuttgart, 04.07.2011 - Az: 4 Ss 261/11

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