Wer als Fußgänger Fahrbahnen ohne Beachtung des Straßenverkehrs - egal in welche Richtung - überquert, handelt in erheblichem, nicht mehr nachvollziehbarem Umfang unsorgfältig. Der
Verkehrsverstoß des Fußgängers kann aber dann als wesentlich geringer einzustufen sein, wenn der Kfz-Führer vor der
Kollision angehalten hat und dies vom Fußgänger so gewertet werden konnte, dass er ihn passieren lässt. Hat der Fußgänger es in einem solchen Fall unterlassen, Blickkontakt mit dem KfZ-Führer aufzunehmen, kann eine Haftungsverteilung von 75:25 zu Gunsten des Fußgängers angemessen sein.
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