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Joggen bei Dunkelheit - Verkehrssicherungspflicht vs. Sorgfaltspflicht

Verkehrsrecht

Im Fall von Straßen und Gehwegen wird der Umfang der Verkehrssicherungspflicht von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Verkehrsweges und seiner Bedeutung maßgebend bestimmt. Sie umfasst die notwendigen Maßnahmen zur Herbeiführung und Erhaltung eines für den Straßenbenutzer hinreichend sicheren Straßenzustandes.

Grundsätzlich muss sich der Straßenbenutzer allerdings den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straße so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbietet. Der Verkehrssicherungspflichtige muss in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Straße oder ein Gehweg schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein muss. Eine vollständige Gefahrlosigkeit der Straße und ihrer Benutzung kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und vom Verkehrsteilnehmer nicht erwartet werden. Auch der Fußgänger muss bei Benutzung des Bürgersteigs mit gewissen Unebenheiten rechnen und sich darauf einstellen. So muss etwa der Bürgersteig auch einer verkehrsreichen Hauptstraße nicht völlig frei von Mängeln sein und verlangt die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht nicht, dass dieser keine Unebenheiten aufweise, da so weitgehende Anforderungen dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht zumutbar sind.

Daher sind geringe Niveauunterschiede im Allgemeinen hinzunehmen. Jedoch kann ein für sich allein unerheblicher Höhenunterschied im Straßenbelag durch das Zusammenwirken mit anderen Umständen von Bedeutung werden und damit eine vom Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende Gefahr für die Verkehrsteilnehmer auslösen. Bei geringen Höhenunterschieden darf mithin nicht allein auf die absolute Höhe des Unterschieds abgestellt werden; vielmehr ist die durch den Höhenunterschied bedingte Gefährdung im Zusammenhang mit den besonderen Umständen der einzelnen Örtlichkeit zu sehen und im Hinblick auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu beurteilen. Neben der Höhendifferenz sind daher ferner andere Umstände maßgebend, wie etwa die Art und Beschaffenheit der Vertiefung oder Erhöhung und die Lage in einer Hauptgeschäftsstraße, in der erfahrungsgemäß die Aufmerksamkeit der Fußgänger infolge der Verkehrsdichte und der Schaufensterauslagen abgelenkt wird.

Ein Joggen im Dunkeln auf dem Bürgersteig verpflichtet schon per se zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht, da Hindernisse, Unebenheiten etc. schlechter wahrgenommen werden können. In diesem Zusammenhang ist weniger maßgebend, ob der Jogger die eigentliche Vertiefung erkennen konnte, sondern vielmehr, ob er erkennen konnte, dass der fragliche Teil des Bürgersteiges optisch (Farbe, Material) vom übrigen Teil abweicht. Dass dies der Fall war, ergab sich aus den vorgelegten Lichtbildern.


OLG Saarbrücken, 05.08.2015 - Az: 1 U 31/15

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Tilman Lassernig, Ulm