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Begriff des Fußgängerüberwegs

Verkehrsrecht

Fußgängerüberwege im Sinne des § 26 StVO sind allein die durch Zeichen 293 (Zebrastreifen) markierten Fahrbahnflächen, an denen zu Fuß Gehende und ihnen gleichgestellte Verkehrsteilnehmer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO vor Fahrzeugen uneingeschränkt Vorrang haben und Fahrzeug Fahrende gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StVO sowie § 41 Abs. 1 StVG i.V.m. Anlage 2 und Zeichen 293 besonderen Pflichten unterliegen.


BGH, 21.05.2015 - Az: 4 StR 164/15

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