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Erkenntniswert von anonymen Hinweisen Dritter zur Fahreignung
Verkehrsrecht
(Anonymen) Hinweisen Dritter kommt allgemein noch kein eigener Erkenntniswert zu, der Ermittlungsmaßnahmen, wie sie § 11 Abs 2 FeV vorsieht, begründet, weil aus dem sie kennzeichnenden Charakter der Unverbindlichkeit für den Anzeigenden - die Behauptungen können auf bloßer Böswilligkeit beruhen und für den Anzeiger folgenlos aufgestellt werden - bereits kein genügender Anfangsverdacht erwächst.
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