Liegt der Fahrerlaubnisbehörde eine Auskunft aus einem ausländischen Register vor, nach der der Antragsteller keine gültige
EU-Fahrerlaubnis des Ausstellermitgliedstaats besitzt, so kann ihm nach
§ 28 Abs. 5 Satz 1 FeV nicht das Recht erteilt werden, von einer nach seinen Angaben erteilten EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
Es ist Sache des Antragstellers und nicht der Fahrerlaubnisbehörde, mit den Behörden des anderen EU-Staates zu klären, ob die Auskunft aus dem Register zutreffend ist.
Nach § 28 Abs. 5 Satz 2 FeV findet auf das Verfahren zur Erteilung des Rechts nach § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV
§ 20 Abs. 1 und 3 FeV entsprechend Anwendung.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften für die Ersterteilung.
Gemäß
§ 22 Abs. 2 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen und er bereits im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder war.
Hinsichtlich des Verfahrens kann die Fahrerlaubnisbehörde nach § 22 Abs. 2 Satz 3 FeV Auskünfte aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen oder nach § 22 Abs. 2 Satz 4 FeV bei bestehenden Anhaltspunkten, dass die Angaben über den Vorbesitz einer ausländischen Fahrerlaubnis nicht zutreffen, einen ausländischen Registerauszug durch den Bewerber auf dessen Kosten beibringen lassen.
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