Fahrerlaubnisentzug wegen künftiger Verkehrsverstöße?

Verkehrsrecht

Im vorliegenden Fall hatte der Betroffene im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr Straftaten begangen, die ein hohes Aggressionspotential zeigten. Gutachterlich ergab sich keine Einsicht in die Problematik seitens des Betroffenen. Das Gutachten hatte auch die grundsätzlichen Voraussetzungen dargestellt, unter denen die Prognose einer nun fehlenden Wiederholungsgefahr möglich sei. Dem Gutachten konnte nachvollziehbar entnommen werden, dass ein Betroffener auf jeden Fall nicht nur der Erkenntnis der Gefährlichkeit seiner Taten bedarf, sondern darüber hinaus der Kenntnis und der Einsicht in die Gründe, warum es zur Tatbegehung durch ihn konkret kommen konnte. Eine derartige Problemsicht konnte der Betroffene aber nachvollziehbar trotz gezielter Nachfragen im Rahmen der Begutachtung nicht vermitteln. Daher war von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.


VG Ansbach, 03.12.2014 - Az: AN 10 S 14.01764

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