Amphetaminkonsum: Schutzbehauptung hilft nicht gegen Führerscheinentzug

Verkehrsrecht

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen nachgewiesenem Amphetaminkonsum offensichtlich rechtmäßig ist.

Der Behauptung des Antragstellers, er habe die Droge versehentlich zu sich genommen, schenkten die Richter keinen Glauben.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der 1968 geborene Antragsteller war Ende Dezember 2015 als Führer eines Kraftfahrzeugs einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen worden. Weil die Polizei Auffälligkeiten bemerkte, wurde eine Blutprobe entnommen, die einen Amphetaminwert von 450 ng/ml ergab. Das toxikologische Gutachten bestätigte damit die Aufnahme vom Amphetamin. Da schon der einmalige Konsum dieser sog. harten Droge nach der Fahrerlaubnisverordnung die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, entzog die Behörde mit Sofortvollzug die Fahrerlaubnis.

Dagegen wandte sich der Mann mit einem Eilantrag an das Verwaltungsgericht Neustadt.

Er machte geltend, er konsumiere niemals Drogen und habe das auch vor der Verkehrsteilnahme im Dezember 2015 nicht getan. Sein Bruder, der an Krebs erkrankt gewesen sei, habe Amphetamin mit Getränken gemischt, um so seine Schmerzen zu lindern. Er, der Antragsteller, habe mit dem Bruder bis zu dessen Tod in häuslicher Gemeinschaft gelebt und offenbar ein Getränk des Bruders konsumiert, das mit Amphetamin versetzt gewesen sei. Er habe die Droge deshalb unbewusst und unvorsätzlich zu sich genommen.

Diesen Vortrag wertete das Verwaltungsgericht als unglaubhafte Schutzbehauptung und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung:

Dem Gericht erschien es fernliegend, dass der Antragsteller drei Monate nach dem Tod seines Bruders (im September 2015) noch Ende des Jahres Cola aus einer Getränkeflasche zu sich genommen habe, die noch zu Lebzeiten des Bruders geöffnet und mit Amphetamin versehen worden sei. Dass bereits geöffnete Getränkeflaschen damals überhaupt noch im Haushalt vorhanden gewesen seien, sei schwer vorstellbar, „abgesehen davon dürfte der Inhalt nach so langer Zeit kaum noch genießbar gewesen sein“, so die Richter zur Begründung ihrer Entscheidung. Schließlich habe der Antragsteller nicht erläutert, wie sich die vom Arzt anlässlich der Blutentnahme festgestellten „floureszierenden Anhaftungen in der Nase“ erklären, wenn er, wie behauptet, niemals bewusst Drogen konsumiert hat.


VG Neustadt, 22.06.2016 - Az: 1 L 405/16.NW

Quelle: PM des VG Neustadt

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