Die
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit, die sich im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten manifestiert, muss sich aber, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, am Schutzzweck der Befugnisnormen orientieren und setzt daher voraus, dass die Anlasstat oder die Anlasstaten tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Betroffene bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen unterzuordnen.
Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass aus der Teilnahme des Betroffenen im Straßenverkehr zukünftig eine Gefährdung desselben resultieren kann.Nach
§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV ist die Aufforderung zur Beibringung eines
medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens gerechtfertigt im Fall einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde.
Bei den beiden letzteren Voraussetzungen handelt sich um Regelbeispiele, die nicht immer erfüllt sein müssen. Die Rechtfertigung für das Bestehen von Eignungszweifeln bei Straftaten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, ergibt sich daraus, dass bei besonders aggressiven Straftätern davon auszugehen ist, dass sie auch bei konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer Verkehrssituation erhöhen, sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden.
Aber auch bei Personen, die sich gleichgültig gegenüber sozialen Normen, Regeln und den Rechten Anderer verhalten, ist damit zu rechnen, dass sie entsprechende Verkehrsstraftaten begehen. Schließlich kann nach dem Gesetzeswortlaut auch derjenige Anlass zu Fahreignungszweifeln bieten, der eine erhebliche Straftat unter Nutzung eines Kraftfahrzeugs begangen hat.
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