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Zweifel an der charakterlichen Fahreignung
Verkehrsrecht
Nach § 2 IV S.1 StVG ist zum Führen von Kfz geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat.
Wiederholt vorsätzliche gefährliche Körperverletzungen begründen Zweifel an der charakterlichen Fahreignung. Denn solche Zweifel können auch durch Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art begründet werden, insb. wenn sich aus ihnen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential des Betroffenen ergeben.
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