Die Bestimmung des Tages, an welchem die amtliche Verwahrung zu beginnen hat, obliegt nach Auffassung des Gerichts der Dispositionsfreiheit des jeweiligen Betroffenen mit der Maßgabe, dass - sofern zu dessen Gunsten die "4-Monatsregel" zur Anwendung kommt - , das
Fahrverbot an einem frei zu wählenden Datum innerhalb von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft angetreten werden kann.
Dies gilt unabhängig davon, ob die
Fahrerlaubnis bei Eintritt der Rechtskraft aufgrund einer Entziehung schon in amtlicher Verwahrung ist oder nicht.
Dies ergibt sich aus dem Willen des Gesetzgebers, welcher mit der Regelung des
§ 25 II a S.2 StVG hinreichend deutlich gemacht hat, in welchen Fällen der Antritt des Fahrverbots durch einen Betroffenen nicht dessen Dispositionsbefugnis unterliegen soll.