Vereitelt die Behörde im
Ordnungswidrigkeitenverfahren die Akteneinsicht seitens des Antragstellers als Halter eines Fahrzeugs, so steht dies der Anordnung einer
Fahrtenbuchauflage entgegen.
Hierzu führte das Gericht aus:Die angefochtene Fahrtenbuchauflage ist aller Voraussicht nach rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Verfügung des Landratsamts ist
§ 31a Abs. 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge das Führen eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die Voraussetzungen dürften hier nicht erfüllt sein.
Am Dienstag, 18.11.2014, 16.51 Uhr, kam es durch den Fahrzeugführer des Fahrzeuges SIG-... in 72818 Trochtelfingen-Haid B313 (X), außerorts zu einer erheblichen Verkehrsordnungswidrigkeit, weil der Fahrzeugführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nach Toleranzabzug um 49 km/h überschritten hat. Die Verkehrsordnungswidrigkeit hätte nach dem
Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 160 Euro, zwei Punkte im Verkehrszentralregister sowie einen Monat
Fahrverbot zur Folge gehabt.
Die Feststellung des für die Verkehrsordnungswidrigkeit verantwortlichen Fahrzeugführers war in der Folgezeit nicht unmöglich. Der Begriff der Unmöglichkeit ist im Rahmen des Tatbestandes des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht im naturwissenschaftlichen Sinne zu verstehen. Ausreichend zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ist es, dass die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Aufklärungsmaßnahmen kommt es dabei wesentlich darauf an, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mitteln nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei können sich Art und Umfang der Tätigkeit der Behörde, den Fahrzeugführer zu ermitteln, an der Erklärung des betreffenden Fahrzeughalters ausrichten. Lehnt dieser die sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ab, so ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.
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