Regelmäßig wird sich die Anordnung, ein
Fahrtenbuch zu führen, auf das Fahrzeug beziehen, mit dem die unaufklärbare Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, doch kann auch die Ausdehnung auf weitere Fahrzeuge des
Halters geboten sein.
Ist der Betroffene bei Erlass der Fahrtenbuchauflage nicht mehr Halter des Tatfahrzeugs, so kann sich die Anordnung auf das seither angeschaffte Nachfolgefahrzeug beziehen, wie dies im vorliegenden Fall geschehen ist. Ebenso lässt es der Sicherungszweck des
§ 31a StVZO zu und wird es regelmäßig sogar erfordern, die Maßnahme auf das oder die Fahrzeuge zu erstrecken, die vor Ablauf der Zeit, für die das
Fahrtenbuch geführt werden muss, an die Stelle des oder der in der Verfügung bezeichneten Kraftfahrzeuge treten.
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