Bei der Aufklärung eines
Geschwindigkeitsverstoßes darf die Behörde ihre Ermittlungstätigkeit grundsätzlich am Fahrzeughalter ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der
Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des
Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Eine Anhörung zum Verkehrsverstoß begründet für den Halter eine Obliegenheit, an der Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes soweit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist.
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