Ein Zeitraum von mehr als 21 Monate, der nach Einstellung des
Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zum Erlass einer Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs (
Fahrtenbuchauflage) vergangen ist, übersteigt die Zeitspanne, bei der die Fahrtenbuchauflage als noch verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung gebieten.