Nach
§ 31 a Satz 1 StVZO kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter das Führen eines
Fahrtenbuches anordnen, wenn die Feststellung des
Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gilt, dass die Feststellung eines Fahrzeugführers unmöglich im Sinne von § 31 a StVZO war, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ob dies der Fall war, richtet sich danach, ob die Behörde in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen getroffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und erfahrungsgemäß Erfolg haben können. Dabei darf die Behörde ihre Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des
Fahrzeughalters ausrichten und regelmäßig auf zeitraubende, kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten, wenn der Fahrzeughalter erkennbar nicht gewillt ist, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dies gilt unabhängig von den Gründen, warum der Fahrzeughalter zu einer Mitwirkung nicht gewillt ist und unbeschadet dessen, dass er zu einer Mitwirkung auch nicht verpflichtet ist, u. a., weil er nicht verpflichtet ist, sich selbst zu bezichtigen. Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, dient der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs und stellt eine Maßnahme der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Sie soll auf die dem Fahrzeughalter mögliche und zumutbare Mitwirkung bei der Feststellung des Führens des Kraftfahrzeuges hinwirken, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen wurde und den Fahrzeughalter zur Erfüllung seiner Aufsichtspflichten anhalten, soweit er andere Fahrer sein Fahrzeug benutzen lässt. Entscheidet er sich für die Ausübung eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts, muss er es sich nach der gesetzgeberischen Entscheidung des § 31 a StVZO gefallen lassen, dass mit anderen Mitteln sichergestellt wird, dass der Täter nach einer
Ordnungswidrigkeit oder einer Straftat im Straßenverkehr zur Rechenschaft gezogen werden kann. Ein doppeltes „Recht“, nach einem Verkehrsverstoß einerseits im Ordnungswidrigkeitenverfahren die Aussage zu verweigern und zugleich trotz fehlender Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers auch von einer Fahrtenbuchauflage verschont zu bleiben, besteht nicht. Ein solches „Recht“ widerspräche dem Zweck des § 31 a StVZO.
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