Die Anordnung einer
Fahrtenbuchauflage setzt unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen
Verkehrsverstoß von einigem Gewicht voraus. Dabei ist ein wesentlicher Verkehrsverstoß nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig bereits dann anzunehmen, wenn er nach
§ 40 FeV i.V.m. der Anlage 13 zu dieser Verordnung (Fassung vom 13.12.2010) zu einer Eintragung mit mindestens einem
Punkt im Verkehrszentralregister führt. Nach dem Willen des Verordnungsgebers sollen nämlich nur noch solche Verkehrsverstöße mit einem Punkt bedroht sein, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen.
Maßgeblich dafür, ob und ggfs. für wie lange die Führung eines
Fahrtenbuchs angeordnet wird, ist zum einen die Schwere des in Rede stehenden Verkehrsverstoßes und zum anderen, ob es sich um einen erstmaligen unaufgeklärten Verstoß mit einem Fahrzeug des Betroffenen oder um einen Wiederholungsfall handelt.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.