Die zuständige Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem
Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die
Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines
Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei müssen Verkehrsvorschriften in nennenswertem Umfang verletzt worden sein. Ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß, der sich nicht verkehrsgefährdend auswirken kann und auch keinen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, reicht nicht aus.
Für die erforderliche Gewichtung des betreffenden Verkehrsverstoßes ist regelmäßig das
Punktesystem des
§ 4 StVG in der hier noch anzuwendenden, bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung i.V.m. der Anlage 13 zu
§ 40 FeV heranzuziehen, weil in diesem in rechtlich verbindlicher Weise (vgl. § 4 Abs. 3 StVG a.F.) eine typisierende Bewertung von Verkehrsverstößen nach dem Maß ihrer Gefährlichkeit vorgegeben wird. Dabei ist anerkannt, dass bereits die erstmalige Begehung eines wenigstens mit einem Punkt bewerteten Verkehrsverstoßes hinreichenden Anlass für eine Fahrtenbuchauflage geben kann, ohne dass es auf die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes erhöhende Umstände im Einzelfall oder das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr ankommt.
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